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Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Beschluss verkündet am 03.05.2001
Aktenzeichen: 3 W 7/01
Rechtsgebiete: SGG
Vorschriften:
SGG § 51 Abs. 1 | |
SGG § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 | |
SGG § 51 Abs. 2 Satz 2 |
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT Beschluß
In dem Rechtsstreit
hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 3. Zivilsenat, am 3. Mai 2001 durch die Richter Brüning, v. Franqué, Spannuth
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 15, vom 13. Dezember 2000 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Beschwerdewert von 665.000 DM.
Gründe:
I.
Die Klägerin ist ein pharmazeutisches Unternehmen. Mit der am 6. März 2000 eingereichten Klage wendet sie sich - nach vorangegangener einstweiligen Verfügung vom 9. Dezember 1999 - gegen die Darstellung ihres Arzneimittels "Pxxxxxx" im "Gemeinsames Aktionssprogramm zur Einhaltung der Arznei- und Heilmittelbudgets 1999". Die beanstandete Tabelle enthält einen Preisvergleich, den die Klägerin als rechtswidrig ansieht. Sie stützt ihre Klage auf Vorschriften des BGB, UWG, GWB und EGV.
Die Beklagten zu 1) bis 8 ) sind Spitzenverbände der Gesetzlichen Krankenversicherer, die Beklagte zu 9) ist die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Beklagte zu 10) die Bundesrepublik Deutschland.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verbieten,
Verordnungsempfehlungen hinsichtlich der Arzneimittelgruppe der HMG-CoA-Reduktasehemmer zu verbreiten und/oder weiterzuverbreiten, insbesondere Listen, Aufstellungen oder Publikationen mit einer Verordnungsempfehlung hinsichtlich preisgünstigerer Präparate, wenn dies wie in der Anlage K 1 zur Klagschrift dargestellt ist.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie rügen die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Zivilgerichten.
Durch Beschluß vom 13. Dezember 2000 hat das Landgericht entschieden, daß der Zivilrechtsweg nicht eröffnet sei, und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Köln verwiesen.
Dagegen wendet sich die Klägerin mit der sofortigen Beschwerde. Sie hält den Rechtsweg vor den Zivilgerichten für eröffnet.
II.
Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist unbegründet.
Nach der ab 1. Januar 2000 geltenden Neufassung des SGG ist nicht mehr der Rechtsweg zu den Zivilgerichten gegeben; vielmehr gehört der Rechtsstreit vor die Sozialgerichte ( § 51 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 SGG ).
Der Senat macht sich die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts zu eigen.
Trotz des formal nur empfehlenden Charakters handelt es sich um eine "Entscheidung" im Sinne des § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGG. Das ergibt sich aus der überzeugenden Begründung des Landgerichts. Für die Frage des Rechtsweges kommt es nicht etwa darauf an, ob die Beklagte zu 9) ihre Kompetenzen überschritten hat. Gemäß § 51 Abs. 2 Satz 2 GWB finden §§ 87, 96 GWB keine Anwendung mehr.
Die Neuregelung verstößt nicht gegen Art. 19 Abs. 4, Art. 3 Abs. 1 GG. Auch das hat das Landgericht zutreffend angenommen. Sollte es richtig sein, wie die Klägerin behauptet, daß bei den Sozialgerichten kein wirksamer einstweiliger Rechtsschutz gewährleistet sei, so könnte nur insoweit eine Verfassungswidrigkeit gegeben sein.
Der Senat sieht die Rechtslage zur Zulässigkeit des Rechtsweges als eindeutig und durch die vom Landgericht erörterte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes als geklärt an. Daher besteht keine Veranlassung, die weitere Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtswegfrage zuzulassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Senat bemißt den Wert der Beschwerde mit rund einem Drittel des Streitwerts der Hauptsache, den die Klägerin mit 2.000.000 DM angegeben hat.
Ende der Entscheidung
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